Krank werden als EU-Ausländer in Polen

Informationen des polnischen Nationalen Gesundheitsfonds NFZ

– Was tun als EU-Ausländer, der in Polen krank wird? –

Quelle: www.nfz.gov.pl , Prüfen Sie auch die Broschüre “Urlaub in Polen” der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland DVKA (pdf)

 

Zugang zu notwendigen medizinischen Gesundsheitsleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Polen

Ein Versicherter aus einem anderen EU- oder EOG-Mitgliedsstaat, der sich vorübergehend in Polen aufhält, kann die Gesundheitsleistungen zu denselben Bedingungen wie ein [inländischer] Leistungsempfänger in Anspruch nehmen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts in Polen stehen ihm folgende Sachleistungen zu:

  • ärztliche Grundversorgung,
  • ambulante Fachversorgung,
  • Krankenhausbehandlung,
  • zahnärztliche Behandlung,
  • Rettungsdienst und Krankentransport.

Im Erkrankungsfall kann der Versicherte aus einem anderen Mitgliedsstaat Sachleistungen kostenlos erhalten, wenn er die Europäische Krankenversicherungskarte bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung vorlegt. Mit diesen Dokumenten soll er sich an einen Leistungserbringer wenden, der einen Vertrag mit dem [Nationalen Gesundheitsfonds] NFZ abgeschlossen hat. Wenn der Patient einen Privatarzt aufsucht (ohne Vertrag mit dem NFZ), muss er alle Kosten privat bezahlen. Auch wenn er den Anspruchsausweis nicht vorlegen kann, gehen die Kosten voll zu seinen Lasten.
In jedem Fall fordern die Leistungserbringer und Apotheker eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung an.

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Leistungen möglichst schnell zu gewähren sowie Wartelisten zu führen. Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe unverzüglich geleistet.
Ein Versicherter aus einem anderen Mitgliedsstaat kann sich direkt an einen Allgemeinmediziner oder Zahnarzt wenden. Bei ambulanter Fachbehandlung ist jedoch eine entsprechende Überweisung von einem Arzt der Krankenversicherung notwendig und bei Krankenhausbehandlung eine Überweisung von einem beliebigen Arzt (nicht unbedingt von einem Arzt der Krankenversicherung). Im Notfall wird man auch ohne Überweisung im Krankenhaus vom Facharzt oder durch den Rettungsdienst behandelt und im Gebiet der Republik Polen transportiert.
Gemäß den EU-Vorschriften haben Versicherte aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich vorübergehend in Polen aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen. Dabei ist die Art der Leistungen und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen.

Ärztliche Grundversorgung

Ein Versicherter aus einem anderen Mitgliedstaat erhält gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung kostenlose medizinische Grundleistungen, sofern diese bei einem Arzt in Anspruch genommen werden, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat.
Die medizinische Grundversorgung umfasst Behandlung und Beratung vom Allgemeinmediziner. Der Arzt kann dem Patienten Laboruntersuchungen verordnen, um die erste Diagnose zu bestätigen. Die Untersuchungen können dann als Grundlage für die Überweisung zum Facharzt bzw. Einweisung ins Krankenhaus dienen.
Sprechstunden in Polikliniken: Montag – Freitag von 8.00 bis 18.00. Nach 18 Uhr. Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen kann man 24-stündige Hilfe in diesen Stellen erhalten, die einen Vertrag über solche Leistungen abgeschlossen haben. Die Hilfe umfasst ambulante Behandlung sowie Hausbesuche bei schlechtem Gesundheitszustand des Patienten. Anschriften und Telefonnummern der Stellen mit 24h-Service sind in Polikliniken der medizinischen Grundversorgung erhältlich.

Ambulante Fachversorgung

Ein Versicherter aus einem anderen Mitgliedsstaat erhält gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung kostenlose ambulante Fachversorgung, sofern diese bei einem Arzt in Anspruch genommen wird, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat.
Ist die Behandlung bei einem Facharzt erforderlich, benötigt man eine entsprechende Überweisung von einem Arzt der Krankenversicherung. Folgende Fachärzte können jedoch ohne Überweisung aufgesucht werden:

  • Gynäkologen und Geburtshelfer,
  • Zahnärzte,
  • Hautärzte,
  • Fachärzte für Geschlechtskrankheiten,
  • Onkologen,
  • Augenärzte,
  • Psychiater.

Folgende Patientengruppen brauchen auch keine Überweisung:

  • Tuberkulosekranke,
  • HIV-Infizierte,
  • Kriegsbeschädigte und Repressionierte,
  • Alkohol- und Rauschmittelsüchtige, Abhängige von psychoaktiven Mitteln – im Rahmen der Entzugsbehandlung.

Auch bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe unverzüglich geleistet.

Zahnärztliche Behandlung in Polen

Die meisten zahnärztlichen Leistungen, die bei Vertragszahnärzten in Anspruch genommen werden, gehen voll zu Lasten des Leistungsempfängers. Gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der Ersatzbescheinigung bekommt der Versicherte aus einem anderen Mitgliedsstaat kostenlos nur einfache Grundversorgung, die als Leistung der Krankenversicherung in der Verordnung des Gesundheitsministers vom 24. November 2004 festgelegt wurde (Gesetzblatt Nr. 261, Pos. 2601). Die gesetzliche Leistungsliste ist in jeder Zahnarztpraxis erhältlich. Alle darüber hinausgehenden Behandlungen und Materialien werden dem Patienten privat in Rechnung gestellt.

Krankenhausbehandlung

Wenn eine stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderlich wird, ist die entsprechende Überweisung vorzulegen.
Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe ohne Überweisung geleistet.
Gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der Ersatzbescheinigung bekommt der Versicherte aus einem anderen Mitgliedsstaat unentgeltliche Leistungen der Krankenversicherung, sofern das Krankenhaus einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat. Im Krankenhaus erhält der Patient alle Behandlungen, Untersuchungen und Medikamente kostenlos.

Rettungsdienst und Krankentransport

Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung ist der Versicherte aus einem anderen Mitgliedsstaat berechtigt, kostenlose Leistungen des Rettungsdienstes und des Krankentransports in Anspruch zu nehmen, sofern die Krankenversicherungskarte oder die Ersatzbescheinigung vorliegt. Der Rettungsdienst ist über die Rufnummern 999 oder 112 zu erreichen. Der Kranke kann sich auch direkt an ein Krankenhaus wenden, insbesondere an die Notfallstation (Szpitalny Oddział Ratunkowy – SOR).

Medikamente und Hilfsmittel

Die Versorgung mit Medikamenten oder Hilfsmitteln erfolgt mittels eines Rezeptes, das nur ein Arzt der Krankenversicherung oder ein Arzt ausschreiben kann, der einen Vertrag über die Ausstellung von Rezepten mit dem NFZ abgeschlossen hat. Das Rezept kann man in jeder Apotheke gegen Vorlage der Anspruchsbescheinigung einlösen.
Folgende Zuzahlungen sind bei den Rezeptarzneimitteln vorgesehen:

Pauschalbetrag – bei Grundarzneimitteln 3,20 PLN und bei Rezepturarzneimitteln 5 PLN;
30% oder 50% Beteiligung des Patienten (bei ergänzenden Arzneimitteln);
vollständige Kostenübernahme – bei Arzneimitteln, die im Verzeichnis der erstattungsfähigen Arzneimittel nicht berücksichtigt sind.

Polnische Institutionen, die an der Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit im Bereich der Sachleistungen beteiligt sind:

  1. Zuständige Behörde – Minister für Gesundheit
  2. Verbindungsstelle – Zentrale des Nationalen Gesundheisfonds (NFZ)
  3. Zuständige Träger – Nationaler Gesundheitsfonds, der durch 16 Woiwodschaftszweigstellen agiert.

Inanspruchnahme der Leistungen auf der Grundlage des E 112

Nach Vereinbarung der Bedingungen und des Termins einer Leistungsausführung mit dem polnischen Leistungserbringer sollte eine Kopie des Vordruckes E 112 in der zuständigen für den Sitz des Leistungserbringers der Woiwodschaftszweigstelle des NFZ vorgelegt werden.

Anschrift der Verbindungsstelle:

Departament Współpracy Międzynarodowej – Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia

Department für Internationale Zusammenarbeit – Zentrale des Nationalen Gesundheitsfonds

ul. Grójecka 186
02-390 Warszawa,

Tel. 0048 /22/ 572 62 68, Fax 0048 /22/ 572 63 19, E- Mail: ca17@nfz.gov.pl

 

Anschriften der zuständigen Träger:

1. Dolnośląski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Joannitów 6
50-252 Wrocław, Tel. (71) 79 79 131; Fax (71) 79 79 129, E- Mail: wf01@nfz.gov.pl

2. Kujawsko-Pomorski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Mickiewicza 15
85-071 Bydgoszcz, Tel. (52) 325 27 04; Fax (52) 325 28 68, E- Mail: wf02@nfz.gov.pl

3. Lubelski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Szkolna 16
20-124 Lublin, Tel. (81) 748 36 57 wew. 173; Fax (81) 748 36 57 wew. 165, E- Mail: wf03@nfz.gov.pl

4. Lubuski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Podgórna 9B
65-057 Zielona Góra, Tel. (68) 328 77 77; Fax (68) 328 77 53, E- Mail: wf04@nfz.gov.pl

5. Łódzki Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Kopcińskiego 58
90-032 Łódź, Tel. (42) 677 49 40; Fax (42) 677 49 12, E- Mail: wf05@nfz.gov.pl

6. Małopolski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Ciemna 6
31-053 Kraków, Tel. (12) 29 88 386; Fax (12) 29 88 318, E- Mail: wf06@nfz.gov.pl

7. Mazowiecki Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Chałubińskiego 8
00-613 Warszawa, Tel. (22) 582 84 40, E- Mail: wf07@nfz.gov.pl

8. Opolski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Głogowska 37
43-315 Opole, Tel. (77) 402 01 02; Fax (77) 402 01 01, E- Mail: wf08@nfz.gov.pl

9. Podkarpacki Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Zamkowa 8
35-032 Rzeszów, Tel. (17) 860 41 02; Fax (17) 860 42 28, E- Mail: wf09@nfz.gov.pl

10. Podlaski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Pałacowa 3
15-042 Białystok, Tel. (85) 745 95 31, Fax (85) 745 95 39, E- Mail: wf10@nfz.gov.pl

11. Pomorski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Podwale Staromiejskie 69
80-844 Gdańsk, Tel. (58) 321 86 26, Fax (58) 321 85 15, E- Mail: wf11@nfz.gov.pl

12. Śląski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Kossutha 13
40-844 Katowice, Tel. (32) 735 19 00, Fax (32) 735 17 29, E- Mail: wf12@nfz.gov.pl

13. Świętokrzyski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Jana Pawła II 9
25-025 Kielce, Tel. (41) 36 46 100; Fax (41) 34 30 490, E- Mail: wf13@nfz.gov.pl

14. Warmińsko-Mazurski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Żołnierska 16
10-561 Olsztyn, Tel.(89) 539 19 27, Fax (89) 533 96 70, E- Mail: wf14@nfz.gov.pl

15. Wielkopolski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Grunwaldzka 158
60-309 Poznań, Tel. (61) 850 61 37, Fax (61) 850 61 02, E- Mail: wf15@nfz.gov.pl

16. Zachodniopomorski Oddział Wojewódzki NFZ
ul. Arkońska 45
71-470 Szczecin, Tel. (91) 425 10 00, Fax (91) 425 11 88, E- Mail: wf16@nfz.gov.pl